Ein Gipser arbeitete ab November 2022 bei einer GmbH im Trockenbau. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Januar 2023 aufgelöst, und die Firma geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Der Gipser hatte noch Lohnforderungen von rund 18'700 Franken offen und versuchte, diese einzutreiben. Er stellte im Februar 2023 sowohl ein Betreibungsbegehren als auch ein Schlichtungsgesuch. Im Juli 2023 erging ein Urteil des Arbeitsgerichts Zürich zu seinen Gunsten, und im November 2023 wurde seiner Arbeitgeberin offiziell der Konkurs angedroht.
Nach dieser Konkursandrohung unternahm der Gipser jedoch knapp fünf Monate lang nichts mehr. Er stellte kein Konkursbegehren, obwohl dies der nächste notwendige Schritt gewesen wäre, um seine Lohnforderungen zu sichern. Im Mai 2024 wurde der Konkurs über die Firma schliesslich eröffnet – nicht aufgrund seiner eigenen Initiative, sondern durch andere Umstände. Der Gipser beantragte daraufhin bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine sogenannte Insolvenzentschädigung, also eine staatliche Entschädigung für Löhne, die wegen des Konkurses des Arbeitgebers nicht mehr bezahlt werden können. Die Kasse lehnte dies ab, weil der Gipser seine Pflicht verletzt habe, den Schaden möglichst gering zu halten.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Ablehnung, und auch das Bundesgericht wies die Klage des Gipsers ab. Das Gericht hielt fest, dass von versicherten Personen erwartet wird, ihre Lohnforderungen konsequent und ohne längere Unterbrechungen weiterzuverfolgen – so, als ob es die staatliche Entschädigung gar nicht gäbe. Das fünfmonatige Untätigsein nach der Konkursandrohung werteten die Richter als grob fahrlässig.
Der Gipser hatte argumentiert, sein Fall sei mit einem anderen Mitarbeiter derselben Firma identisch, der eine solche Entschädigung erhalten habe. Das Bundesgericht wies diesen Vergleich jedoch zurück: Jener andere Mitarbeiter hatte tatsächlich ein Konkursbegehren gestellt und damit aktiv gehandelt – genau das, was der Gipser versäumt hatte. Der Unterschied sei wesentlich, weshalb keine ungleiche Behandlung vorliege. Der Gipser muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.