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Verletzte Wanderin bekommt keinen Schadenersatz von ihrem Cousin

Eine Frau wurde auf einer Wanderung von einem Ast getroffen und schwer am Kopf verletzt. Ihr Cousin muss ihr keinen Schadenersatz zahlen, weil er die Gefahr nicht erkennen konnte.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Im Juli 2015 war eine Frau zusammen mit ihrem Cousin und weiteren Verwandten auf einer Wanderung im Kanton Glarus. Der Cousin zog einen quer über den Weg liegenden Ast beiseite, um den Weg freizumachen. Dabei schlug der Ast oder ein Teil davon aus und traf die Frau am Kopf. Sie erlitt schwerwiegende Verletzungen.

Die verletzte Frau forderte von ihrem Cousin Schadenersatz von über 370'000 Franken sowie weitere Beträge für Anwaltskosten. Sie argumentierte, er hätte die Umstehenden warnen oder warten müssen, bis sie sich entfernt hätten. Sowohl das Kantonsgericht als auch das Obergericht Glarus wiesen ihre Klage ab. Die Gerichte kamen zum Schluss, dass der Cousin nicht fahrlässig gehandelt hatte, weil für eine durchschnittliche Person nicht erkennbar gewesen sei, dass der Ast unter Spannung stand und ausschlagen könnte.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Cousin kein besonderes Fachwissen – etwa als Förster – hatte und deshalb die Gefahr nicht vorhersehen musste. Als zusätzliches Indiz werteten die Richter den Umstand, dass auch die verletzte Frau selbst und ein weiterer Begleiter dem Cousin beim Hantieren mit dem Ast zugeschaut hatten, ohne eine Gefahr zu erkennen. Wer die Gefahr nicht erkennen kann, muss auch keine Warnung aussprechen.

Die verletzte Frau hatte vor Bundesgericht zudem beanstandet, dass nicht bewiesen sei, der Ast habe unter Spannung gestanden. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Die Vorinstanz hatte überzeugend begründet, dass die Spannung des Astes die plausibelste Erklärung für die enorme Wucht des Aufpralls sei. Weil die Frau diese Einschätzung im Berufungsverfahren nicht substanziiert angefochten hatte, blieb es dabei. Sie muss nun die Gerichtskosten von 7'000 Franken tragen und ihrem Cousin 8'000 Franken für seine Anwaltskosten erstatten.

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Urteilsnummer: 4A_59/2026

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