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Schwimmtrainer muss sich nicht vor internationalem Sportgericht verantworten

Ein Schwimmtrainer sollte wegen Ethikverstössen vor dem internationalen Sportschiedsgericht TAS zur Rechenschaft gezogen werden. Die Richter entschieden: Das TAS ist dafür nicht zuständig.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Ein Schwimmtrainer und ehemaliges Vorstandsmitglied eines lokalen Schwimmvereins soll bei Trainingswochenenden in den Jahren 2018 und 2019 Kinder zu nächtlichen Nacktbadeaktionen verleitet haben. Swiss Olympic leitete deshalb ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Zuständig dafür sollte zunächst die Disziplinarkammer des Schweizer Sports sein, die später vom neu gegründeten Schweizer Sportgericht abgelöst wurde. Das Sportgericht trat auf den Fall jedoch nicht ein, weil es sich für das Fehlverhalten aus den Jahren 2018 und 2019 als nicht zuständig erachtete.

Swiss Olympic focht diesen Entscheid beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne an – dem internationalen Schiedsgericht für Sportstreitigkeiten. Das TAS erklärte sich für zuständig und wies die Sache zur erneuten Beurteilung ans Schweizer Sportgericht zurück. Dagegen wehrte sich der Trainer vor Bundesgericht. Er bestritt, dass das TAS überhaupt befugt sei, über diesen Streit zu entscheiden.

Das Bundesgericht gab dem Trainer recht. Entscheidend war die Frage, ob der Trainer überhaupt an eine Schiedsklausel gebunden war, die dem TAS die Zuständigkeit verleiht. Eine solche Klausel war 2022 in die Statuten von Swiss Aquatics aufgenommen worden. Doch die Statuten des lokalen Schwimmvereins, dem der Trainer angehörte, verwiesen lediglich auf die Statuten von Swiss Aquatics in der Fassung von 2011 – also auf eine Version, die diese Klausel noch gar nicht enthielt. Das Bundesgericht befand, dass dieser Verweis nicht automatisch auch spätere Statutenänderungen umfasst. Als der Trainer dem Verein beitrat, konnte und musste er nicht damit rechnen, eines Tages dem kostspieligen Schiedsverfahren vor dem TAS unterworfen zu sein.

Das TAS hatte dieses zentrale Argument in seinem Urteil nicht begründet widerlegt. Das Bundesgericht hob den TAS-Entscheid deshalb auf und stellte fest, dass das TAS für diesen Fall nicht zuständig ist. Swiss Olympic muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und dem Trainer 5000 Franken Entschädigung zahlen.

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Urteilsnummer: 4A_77/2026

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