Im Zuge der Sanierung eines Wohnheims für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung kam es zu einem unerwarteten Problem: Die neu verlegten Böden in Korridoren und Gemeinschaftsräumen lagen rund 15 Millimeter höher als die bestehenden Böden in den Bewohnerzimmern. Das beauftragte Architekturbüro liess diesen Niveauunterschied durch ein Einzelunternehmen mit einer Spachtelmasse ausgleichen – ohne Rücksprache mit dem Wohnheim. In der Folge entstanden in zwei Zimmern Risse, und an anderen Stellen wölbten sich die Bodenbeläge auf.
Das Wohnheim zog vor das Handelsgericht des Kantons St. Gallen und forderte vom Architekturbüro Schadenersatz von insgesamt rund 94'000 Franken. Das Handelsgericht wies die Klage jedoch ab: Es sah keine Vertragsverletzung, weil das Wohnheim nicht beweisen konnte, dass ausdrücklich Niveaugleichheit vereinbart worden war. Die einschlägige Baunorm lasse Niveauunterschiede bis zu 25 Millimeter zu, weshalb das Architekturbüro keine Pflicht verletzt habe.
Die Bundesrichter sahen das anders. Sie stellten fest, dass das Handelsgericht wesentliche Punkte übersehen hatte: Das Wohnheim hatte sehr wohl geltend gemacht, dass Niveaugleichheit – zumindest stillschweigend – vereinbart worden war. In einem Pflegeheim sei es selbstverständlich, dass Bewohner und Pflegebetten schwellenlos von Zimmern in Korridore gelangen können. Das Architekturbüro habe denn auch selbst eingeräumt, dass Niveaugleichheit das Vertragsziel gewesen sei, und alle Pläne hätten keine Schwellen vorgesehen.
Die Bundesrichter hoben das Urteil des Handelsgerichts auf und wiesen den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Das Handelsgericht muss nun untersuchen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Architekturbüros erfüllt sind – etwa ob das Wohnheim die Mängel rechtzeitig gemeldet hat. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 4'500 Franken trägt das Architekturbüro; zudem muss es dem Wohnheim 5'500 Franken an Verfahrenskosten erstatten.