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Tierschutzverein darf Hirschabschuss in Genf nicht anfechten

Ein Tierschutzverein wollte einen behördlich genehmigten Hirschabschuss im Kanton Genf gerichtlich stoppen. Er hat dazu kein Klagerecht.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Der Staatsrat des Kantons Genf hatte im August 2024 den Abschuss einer bestimmten Anzahl Hirsche in der Region Versoix und Collex-Bossy bewilligt. Ein Tierschutzverein und sein Präsident wehrten sich dagegen vor dem Genfer Verwaltungsgericht. Dieses trat auf ihre Klage nicht ein, weil sie nicht direkt und persönlich von der Abschussverfügung betroffen seien. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid nun vollumfänglich.

Das Bundesgericht hält fest, dass weder der Verein noch sein Präsident ein schutzwürdiges persönliches Interesse nachweisen können, das über ein allgemeines ideelles Anliegen hinausgeht. Der Präsident begründete seine Klageberechtigung damit, dass er regelmässig in den betroffenen Wäldern spaziere und die Jagd aus tiefer Überzeugung ablehne. Das Gericht lässt dieses Argument nicht gelten: Wer eine staatliche Massnahme moralisch missbilligt, hat deshalb noch kein Recht, sie juristisch anzufechten.

Der Verein berief sich zudem auf die sogenannte Aarhus-Konvention, ein internationales Abkommen, das den Zugang zur Justiz in Umweltfragen regelt. Das Bundesgericht stellt klar, dass dieses Abkommen zwar einen gewissen Zugang zu Gerichten für Umweltorganisationen verlangt, aber keine Popularklage vorschreibt – also kein Recht für jedermann, beliebige Umweltentscheide anzufechten. In der Schweiz können bereits anerkannte nationale Naturschutzorganisationen solche Abschussverfügungen anfechten, womit die Anforderungen des Abkommens erfüllt sind.

Schliesslich scheiterte der Verein auch mit seinem Argument, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiere ihm einen Zugang zu Gericht. Das Bundesgericht verweist darauf, dass ein Streit über einen Hirschabschuss keine zivilrechtlichen Ansprüche von Menschen berührt. Das viel beachtete Klimaseniorinnen-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auf das sich der Verein stützte, gilt ausdrücklich nur für den spezifischen Kontext des Klimawandels und lässt sich nicht auf andere Umweltfragen übertragen. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken gehen zulasten des Vereins und seines Präsidenten.

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Urteilsnummer: 2C_532/2025

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