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Kosovare darf trotz Krankheit nicht in der Schweiz bleiben

Ein Kosovare wollte seine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung anfechten, verpasste aber die Frist. Die Richter akzeptieren seine Krankheit nicht als Entschuldigung.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Ein 1973 geborener Kosovare war 2021 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen. Nach der Scheidung von seiner ersten Frau verlängerte das Basler Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr und ordnete seine Wegweisung an. Dagegen wollte er beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs einlegen.

Das Problem: Für die Anmeldung eines solchen Rekurses gilt eine Frist von zehn Tagen. Der Mann behauptete zwar, er habe die Anmeldung am 19. April 2024 per Einschreiben verschickt, konnte dafür aber keinen Beleg vorweisen. Die Postquittung, die den Versand belegt hätte, war nach seinen Angaben nicht mehr auffindbar. Der Regierungsrat trat deshalb auf den Rekurs nicht ein, weil keine fristgerechte Anmeldung nachgewiesen werden konnte. Das Basler Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Der Kosovare argumentierte vor Bundesgericht, sein schlechter Gesundheitszustand habe ihn daran gehindert, die Quittung aufzubewahren. Er leidet seit Februar 2023 an einer schweren Depression und befindet sich in psychiatrischer Behandlung. Die Richter liessen dieses Argument jedoch nicht gelten. Aus den ärztlichen Berichten gehe hervor, dass Gedächtnis und Konzentration des Mannes zwar beeinträchtigt, aber nicht so stark gestört waren, dass er die Wichtigkeit eines Belegs nicht hätte erkennen können. Zudem sei die nachträglich eingereichte Rekursanmeldung sehr sorgfältig und fachkundig formuliert – was darauf hindeute, dass er oder eine ihn unterstützende Person durchaus in der Lage gewesen sei, die nötigen Schritte zu unternehmen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es sah keinen Grund, die Fristversäumnis zu entschuldigen. Der Mann muss die Schweiz verlassen und trägt zudem die Gerichtskosten von 1000 Franken. Sein Gesuch, die Kosten des Verfahrens vom Staat übernehmen zu lassen, wurde ebenfalls abgelehnt.

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Urteilsnummer: 2C_127/2026

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