Ein Ehepaar, das 1999 in Frankreich geheiratet hatte, streitet seit 2016 vor dem Genfer Erstgericht um die Scheidung. Die beiden hatten damals einen Ehevertrag nach französischem Recht abgeschlossen, der eine vollständige Gütertrennung vorsah. Der Ehemann warf seiner Frau zudem vor, rund 2,68 Millionen US-Dollar aus einem amerikanischen Trust entwendet zu haben – eine Frage, die er ebenfalls vom Gericht beantwortet haben wollte.
Im Herbst 2025 wandte sich der Ehemann an die Genfer Justizkammer und rügte, das Erstgericht verweigere seit Jahren die Entscheidung über zwei zentrale Vorfragen: Erstens, ob das Genfer Gericht überhaupt zuständig sei, den Vorwurf rund um den amerikanischen Trust zu beurteilen. Zweitens, welches Recht auf den Ehevertrag und die Gütertrennung anwendbar sei. Die Justizkammer wies seine Eingabe im April 2026 ab.
Dagegen gelangte der Ehemann ans Bundesgericht. Er bestand darauf, das Erstgericht verweigere ihm den Zugang zur Justiz, indem es diese Vorfragen nicht separat und vorrangig entscheide. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ein Gericht bestimmte Fragen vorab und in einem separaten Entscheid klärt. Es obliegt dem Gericht, das Verfahren zu leiten und zu entscheiden, in welcher Reihenfolge es Fragen behandelt. Das Erstgericht hatte das Verfahren durch Anhörungen und Verfahrensanordnungen regelmässig vorangetrieben – von einer unzulässigen Untätigkeit konnte keine Rede sein.
Das Bundesgericht wies die Eingabe des Ehemanns vollumfänglich ab. Auch seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege lehnte es ab, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 2500 Franken gehen zu seinen Lasten.