Die französische Steuerbehörde untersuchte die Steuersituation einer verstorbenen französischen Steuerpflichtigen und ihrer Erben. Die Frau war bis zu ihrem Tod im April 2020 in Frankreich steuerpflichtig und mit einem ebenfalls verstorbenen Mann verheiratet, der ein Konto bei einer Schweizer Bank gehalten hatte. Weder die Verstorbene noch ihr Mann hatten dieses Konto in Frankreich deklariert, und die Erben hatten das Vermögen nicht vollständig in ihrer Erbschaftserklärung angegeben. Frankreich bat die Schweizer Steuerbehörden um Amtshilfe und Übermittlung der entsprechenden Bankdaten.
Bei der Untersuchung stellte sich heraus, dass das fragliche Konto nicht auf den Namen der Eheleute, sondern auf jenen einer in Panama registrierten Gesellschaft lautete. Diese Gesellschaft wehrte sich gegen die Weitergabe der Bankdaten an Frankreich. Die Eidgenössische Steuerverwaltung entschied dennoch, die Informationen zu übermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Die Gesellschaft zog den Fall weiter ans höchste Gericht und argumentierte mit vier grundsätzlichen Rechtsfragen: unter anderem, ob der Name eines Anwalts in den Bankdokumenten geschwärzt werden müsse, ob die Daten tatsächlich für die französische Steuerprüfung relevant seien und ob die Schweizer Behörden den Kreis der betroffenen Personen zu weit gefasst hätten. Das Gericht prüfte diese Argumente und kam zum Schluss, dass die vorgebrachten Fragen entweder bereits beantwortet seien, auf falschen Annahmen beruhten oder für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend seien.
Das Gericht trat auf die Klage der Gesellschaft deshalb gar nicht erst ein. Die Bankdaten dürfen somit an die französischen Steuerbehörden weitergegeben werden. Die Gesellschaft muss zudem Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.