Eine Frau war vom Genfer Polizeigericht verurteilt worden und wollte dieses Urteil anfechten. Doch ihre Berufungserklärung beim kantonalen Berufungsgericht traf zu spät ein – sie wurde am 25. April 2026 abgeschickt, nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Das Berufungsgericht trat deshalb auf ihren Weiterzug nicht ein.
Die Frau machte geltend, sie sei zwischen dem 13. und 24. April 2026 wegen einer Magen-Darm-Erkrankung oder Lebensmittelvergiftung bettlägerig gewesen und habe die Frist deshalb unverschuldet verpasst. Als Belege reichte sie ein ärztliches Zeugnis sowie eine schriftliche Erklärung ihrer Geschäftspartnerin ein. Das Berufungsgericht hielt diese Dokumente jedoch für ungenügend: Das Arztzeugnis gebe lediglich die Aussagen der Frau wieder, ohne sie zu bestätigen, und die Erklärung stamme von einer ihr nahestehenden Person. Die Fristwiederherstellung wurde abgelehnt.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dort begnügte sie sich jedoch damit, die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts durch ihre eigene Sichtweise zu ersetzen, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Berufungsgericht das Recht verletzt hätte. Zudem reichte sie ein neues Beweismittel ein, ohne darzulegen, weshalb dieses ausnahmsweise vor Bundesgericht zugelassen werden sollte. Das Bundesgericht hielt ihr ausserdem vor, sie behaupte zu Unrecht, der angefochtene Entscheid enthalte keine Rechtsmittelbelehrung – obwohl diese darin ausdrücklich aufgeführt war.
Da die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung offensichtlich nicht genügte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.