Eine 1976 geborene Frau arbeitete seit 2011 zu 60 Prozent als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin und war über die Pensionskasse Stadt Zürich berufsvorsorgeversichert. Im Jahr 2018 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr schliesslich eine halbe Invalidenrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 Prozent – berechnet auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeitbeschäftigung.
Die Pensionskasse Stadt Zürich verweigerte jedoch ihre eigenen Leistungen. Sie argumentierte, bezogen auf das tatsächlich versicherte Pensum von 60 Prozent betrage der für die Pensionskasse massgebliche Invaliditätsgrad nur 18 Prozent. Damit liege er unter der reglementarischen Schwelle von 20 Prozent, ab der ein Rentenanspruch entstehe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stützte diese Sichtweise und wies die Klage der Frau ab.
Das Bundesgericht korrigiert diese Berechnung nun teilweise. Es hält fest, dass die Pensionskasse zwar zu Recht das Valideneinkommen auf das versicherte Teilzeitpensum von 60 Prozent herunterrechnet. Die anschliessende zusätzliche Gewichtung des so ermittelten Invaliditätsgrades mit dem Teilzeitfaktor – was zum tiefen Wert von 18 Prozent führte – ist jedoch unzulässig. Sie benachteiligt Teilzeitangestellte überproportional gegenüber Vollzeitbeschäftigten und hält verfassungsrechtlichen Anforderungen wie dem Gleichbehandlungsgebot nicht stand. Der korrekte Invaliditätsgrad beträgt 30 Prozent und liegt damit über der reglementarischen Anspruchsschwelle von 20 Prozent.
Das Bundesgericht weist den Fall deshalb an das Zürcher Sozialversicherungsgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind, und danach neu über die Invalidenrente – einschliesslich Kinderrenten und allfälliger Zinsen – entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Pensionskasse Stadt Zürich.