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SWICA muss für Schulterprobleme nach altem Unfall zahlen

Eine Kassiererin wurde 2010 von einem Auto angefahren und litt danach jahrelang an Schulterproblemen. Die Richter klären nun, welche Versicherung zahlen muss.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Eine heute 47-jährige Frau wurde im Mai 2010 auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und zog sich dabei eine Schulter- und Knieverletzung zu. Ihre damalige Unfallversicherung, die SWICA, erbrachte zunächst Leistungen. Wegen anhaltender Beschwerden musste sie 2013 an der Schulter operiert werden. Jahre später, im Dezember 2017, stürzte sie als Hauswartin auf Schnee und Eis erneut auf die linke Schulter. Im Oktober 2018 wurde ihr eine Schulterprothese eingesetzt. Nun stritten zwei Unfallversicherungen – die SWICA und die Zürich Versicherung – darüber, wer für die Kosten ab August 2018 aufkommen muss.

Eine medizinische Gutachterin kam zum Schluss, dass der Sturz von 2017 die bereits vorgeschädigte Schulter zwar kurzzeitig aktiviert hatte, diese Verschlimmerung jedoch spätestens bis zum 10. August 2018 vollständig abgeheilt war. Die Schulterprothese war demnach nicht auf den zweiten Unfall zurückzuführen, sondern auf die Spätfolgen des ersten Unfalls von 2010. Die Zürich Versicherung stellte ihre Leistungen daher zu Recht per Ende August 2018 ein.

Das Bundesgericht bestätigte nun diese Einschätzung. Die SWICA bleibt als Unfallversicherung aus dem Jahr 2010 für die weiteren Schulterbehandlungen zuständig und muss der Frau auch eine Parteientschädigung von rund 18'000 Franken zahlen. Denn die Frau war gezwungen, gegen beide Versicherungen vorzugehen, nachdem zunächst keine von beiden ihre Leistungspflicht anerkannt hatte.

Lediglich bei der Frage, wer die Kosten eines Gerichtsgutachtens trägt, gaben die Richter der SWICA teilweise recht: Die rund 8'000 Franken für ein späteres Obergutachten, das sich hauptsächlich mit dem Unfall von 2017 befasste, muss die Zürich Versicherung übernehmen. Die übrigen Gutachterkosten von rund 18'700 Franken bleiben hingegen bei der SWICA.

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Urteilsnummer: 8C_628/2025

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