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Beschwerdeführer zahlt Vorschuss nicht – Verfahren wird nicht behandelt

Ein Mann aus dem Jura wollte eine Einstellung seines Falls anfechten, zahlte aber die verlangten Gerichtskosten nicht. Deshalb wird seine Eingabe nicht behandelt.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura hatte Ende 2025 entschieden, ein Verfahren gar nicht erst zu eröffnen. Der Betroffene wollte diesen Entscheid anfechten – zunächst vor dem kantonalen Gericht, das seine Eingabe jedoch ebenfalls nicht behandelte. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht.

Wer in der Schweiz ein Verfahren vor Bundesgericht anstrengt, muss in der Regel vorab einen Kostenvorschuss leisten. Das Bundesgericht forderte den Mann auf, bis zum 3. Juni 2026 einen Betrag von 800 Franken zu bezahlen. Da er dies nicht tat, erhielt er eine letzte Nachfrist bis zum 24. Juni 2026. Auch diese liess er ungenutzt verstreichen – ohne zu zahlen und ohne ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, was ihn von der Vorschusspflicht hätte befreien können.

Parallel dazu hatte der Mann beantragt, das Verfahren vor Bundesgericht zu sistieren – also vorübergehend auszusetzen –, weil angeblich noch ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter vor dem Zürcher Obergericht hängig sei. Da seine Eingabe mangels Zahlung des Kostenvorschusses ohnehin nicht behandelt werden konnte, erübrigte sich auch dieser Antrag.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein und auferlegte ihm Gerichtskosten von 500 Franken. Der Fall ist damit abgeschlossen, ohne dass das Gericht die eigentliche inhaltliche Frage – nämlich ob die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft rechtmässig war – überhaupt geprüft hat.

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Urteilsnummer: 7B_574/2026

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