Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hatte entschieden, dass eine Frau der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt ist. Die Frau legte dagegen Einsprache ein, doch die Behörde bestätigte ihren Entscheid im April 2026. Daraufhin wandte sich die Frau an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.
Das kantonale Gericht trat auf ihre Klage nicht ein, weil die Eingabe keine ausreichende Begründung enthielt. Es reichte nicht, bloss Unzufriedenheit mit dem Entscheid auszudrücken – die Frau hätte erklären müssen, warum das Gericht ihrer Meinung nach falsch lag. Da dies fehlte, befasste sich das Gericht inhaltlich gar nicht erst mit dem Fall.
Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dieses wies sie in einem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und dass sie die Möglichkeit habe, die Begründung innerhalb der laufenden Frist zu verbessern. Eine verbesserte Eingabe reichte die Frau jedoch nicht ein.
Da die Beschwerde auch vor Bundesgericht keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen des kantonalen Gerichts enthielt, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht auf den Fall ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.