Symbolbild

Mutter verliert Obhut über Sohn – und bekommt auch keine Prozesskostenbeihilfe

Ein Sohn will beim Vater leben – das Gericht folgte seinem Willen. Die Mutter scheiterte mit allen Einwänden dagegen.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Nach der Scheidung der Eltern klagte der damals elfjährige Sohn – vertreten durch eine Kindesanwältin – auf Umteilung der Obhut zum Vater. Das Bezirksgericht Zürich ordnete dies zunächst vorläufig an und bestätigte die Regelung im September 2025 dauerhaft für die Dauer des laufenden Verfahrens. Der Sohn hatte seit Oktober 2024 klar und konstant geäussert, beim Vater leben zu wollen, und lehnte jeden Kontakt zur Mutter kategorisch ab. Das Gericht kam nach intensiver Prüfung zum Schluss, dass der Junge diesen Willen frei und eigenständig gebildet hatte.

Die Mutter legte Berufung ein, doch das Zürcher Obergericht wies diese im März 2026 ab. Es stellte fest, dass sie sich in ihrer Berufungsbegründung nicht ausreichend mit den Erwägungen des Bezirksgerichts auseinandergesetzt hatte. Statt konkret aufzuzeigen, warum die erstinstanzliche Beurteilung falsch sei, hatte sie im Wesentlichen den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht geschildert und ihrem Unmut Luft gemacht. Das reichte dem Obergericht nicht als hinreichende Begründung.

Daraufhin gelangte die Mutter ans Bundesgericht und erhob zahlreiche Rügen: Sie bezweifelte, ob ihr Sohn wirklich fähig gewesen sei, die Vollmacht für die Kindesanwältin zu unterzeichnen, verlangte eine psychologische Begutachtung zur Frage seiner freien Willensbildung, kritisierte die Reiseregelungen und warf der Kindesvertreterin einen Interessenkonflikt vor. Das Bundesgericht trat auf den grössten Teil dieser Vorbringen nicht ein, weil die Mutter entweder dieselben formalen Begründungsmängel wie schon vor dem Obergericht aufwies oder weil sie neue Anträge stellte, die sie zuvor nicht vorgebracht hatte.

Auch das Gesuch der Mutter um Übernahme der Prozesskosten durch den Staat lehnte das Bundesgericht ab. Es befand, ihre Beschwerde sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Den Einwand, der Vater könne sich eine Anwältin leisten, während sie mittellos sei, liess das Gericht nicht gelten: Aussichtslose Verfahren werden nicht allein deshalb unterstützt, weil die Gegenseite finanziell bessergestellt ist. Die Mutter muss die Gerichtskosten von 3000 Franken selbst tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_368/2026

Zurück zur Hauptseite