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Frau bleibt in Einrichtung – ihr Antrag kam zu spät

Eine Frau wollte ihre Unterbringung in einer Einrichtung anfechten, reichte ihren Einspruch aber zu spät ein. Das Bundesgericht tritt auf ihre Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Die Behörde für Kindes- und Erwachsenenschutz der Walliser Bezirke Martigny und St-Maurice hatte am 1. Juni 2026 entschieden, dass eine Frau in einer Einrichtung untergebracht bleibt. Gegen diesen Entscheid hätte sie innerhalb von zehn Tagen Einspruch erheben können. Die Entscheidung wurde ihr laut Postverfolgung am 2. Juni 2026 zugestellt, womit die Frist am 12. Juni 2026 ablief.

Die Frau reichte ihren Einspruch jedoch erst am 16. Juni 2026 ein – vier Tage zu spät. Die kantonale Beschwerdeinstanz des Walliser Kantonsgerichts erklärte den Einspruch daher am 18. Juni 2026 für unzulässig. Sie hielt fest, dass die Frist klar verpasst worden war und der Einspruch deshalb nicht behandelt werden konnte.

Die Frau wandte sich daraufhin am 6. Juli 2026 ans Bundesgericht und verlangte erneut die Aufhebung ihrer Unterbringung. Sie äusserte sich dabei jedoch nicht zur eigentlichen Frage, nämlich ob die Frist korrekt berechnet worden war oder ob die kantonale Instanz dabei einen Fehler begangen hatte. Stattdessen wiederholte sie lediglich ihr ursprüngliches Anliegen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde inhaltlich auf den Punkt eingehen muss, der von der Vorinstanz entschieden wurde – in diesem Fall die Frage der versäumten Frist. Da die Frau dazu nichts vorgebracht hatte, war eine inhaltliche Prüfung nicht möglich. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

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Urteilsnummer: 5A_642/2026

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