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Psychiatrische Begutachtung: Betroffener kommt mit Einsprache nicht durch

Ein Genfer Gericht ordnete eine psychiatrische Begutachtung an. Der Betroffene wehrte sich dagegen – ohne Erfolg, weil er seine Eingaben nicht ausreichend begründete.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Das Erwachsenen- und Kinderschutzgericht des Kantons Genf ordnete Ende April 2026 an, dass ein Mann psychiatrisch begutachtet werden soll. Eine Fachärztin für forensische Psychiatrie wurde als Gutachterin eingesetzt und erhielt bis Mitte Juni 2026 Zeit, ihren schriftlichen Bericht einzureichen.

Der Betroffene legte gegen diese Anordnung Einsprache bei der Aufsichtskammer des Genfer Kantonsgerichts ein. Diese trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil er keine konkreten Beanstandungen formuliert hatte. Er erklärte weder, weshalb das Gericht den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, noch welche gesetzlichen Bestimmungen verletzt worden seien. Da eine Einsprache inhaltlich begründet sein muss, wurde sie als unzulässig abgewiesen.

Daraufhin wandte sich der Betroffene ans Bundesgericht. Auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Bundesgericht stellte fest, dass er seine Eingabe gegen den falschen Entscheid richtete – nämlich gegen die ursprüngliche Anordnung des Schutzgerichts, obwohl vor Bundesgericht nur der Entscheid der Aufsichtskammer angefochten werden kann. Zudem setzte er sich mit dem eigentlichen Grund für die Ablehnung seiner Einsprache – der fehlenden Begründung – mit keinem Wort auseinander.

Da die Eingabe des Betroffenen damit erneut jegliche inhaltliche Begründung vermissen liess, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Gerichtskosten wurden ihm keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 5A_678/2026

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