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Schuldner scheitert mit Klage gegen Gerichtskosten aus Strafurteil

Ein Schuldner wollte eine Begründung für Gerichtskosten aus einem früheren Strafurteil erzwingen. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Der Kanton Bern hatte gegen einen Einzelunternehmer ein Konkursverfahren eingeleitet. Grundlage war eine Forderung aus einem Strafurteil vom März 2025: 900 Franken Bussen und 3'043 Franken Gerichtskosten. Das zuständige Regionalgericht setzte eine Konkursverhandlung an und verlangte vom Kanton einen Kostenvorschuss von 2'600 Franken.

Der Schuldner nutzte die Gelegenheit, um eine schriftliche Begründung für die im Strafurteil festgesetzten Gerichtskosten von 3'043 Franken zu verlangen. Das Regionalgericht lehnte dieses Gesuch ab: Die Rechtsmittelbelehrung in der Konkursverfahrens-Verfügung beziehe sich ausschliesslich auf den Kostenvorschuss, den der Kanton zu leisten habe – nicht auf Kosten aus einem früheren Strafentscheid. Der Schuldner könne seine Einwände gegen die Forderung allenfalls an der Konkursverhandlung selbst vorbringen.

Der Schuldner zog den Entscheid weiter, doch das Obergericht des Kantons Bern erklärte seine Eingabe für offensichtlich unzulässig. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Er machte geltend, er werde um eine wirksame Möglichkeit gebracht, die Grundlagen seiner Schulden zu erfahren, was seine Grundrechte verletze.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe ebenfalls nicht ein. Es hielt fest, dass der Schuldner in seiner Beschwerde nicht auf den eigentlichen Ablehnungsgrund der Vorinstanz eingegangen sei. Diese hatte die Eingabe abgewiesen, weil es schlicht unmöglich sei, im Rahmen eines Konkursverfahrens eine Begründung für Kosten aus einem älteren Strafurteil zu verlangen. Der Schuldner hätte genau diesen Punkt anfechten müssen – stattdessen habe er lediglich allgemeine Grundrechtsverletzungen behauptet. Da seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht genügte, wurde sie als unzulässig abgewiesen. Die Verfahrenskosten von 500 Franken trägt der Schuldner.

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Urteilsnummer: 5A_723/2026

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