Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg war im April 2026 vom Polizeigericht der Berge und des Val-de-Ruz verurteilt worden. Er legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Der Vizepräsident des kantonalen Strafgerichts verpflichtete ihn daraufhin, innerhalb von 30 Tagen eine Kaution von 4000 Franken zu hinterlegen – andernfalls würde auf seine Berufung nicht eingetreten.
Der Verurteilte wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und versuchte, diese Kautionspflicht anzufechten. Er machte geltend, er beziehe eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen und sei deshalb finanziell nicht in der Lage, die geforderte Summe aufzubringen.
Die Bundesrichter traten auf sein Anliegen jedoch nicht ein. Zum einen reichte der blosse Hinweis auf den IV-Rentenbezug nicht aus, um nachzuweisen, dass er die Kaution tatsächlich nicht bezahlen kann – eine solche Zahlungsunfähigkeit hätte er konkret belegen müssen. Zum anderen erhob er keine inhaltlichen Einwände gegen die Kautionspflicht als solche und legte nicht dar, weshalb das kantonale Gericht mit seiner Anordnung das Recht oder die Verfassung verletzt haben soll. Auch hatte er offenbar nie einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege beim kantonalen Gericht gestellt.
Das Bundesgericht wies das Anliegen des Verurteilten deshalb im vereinfachten Verfahren ab. Ausnahmsweise wurden ihm keine Gerichtskosten auferlegt.