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Angeklagter aus dem Kanton Waadt kommt mit Einspruch nicht durch

Ein Mann aus dem Kanton Waadt wollte sich gegen eine Strafverfügung wehren, scheiterte aber schon am fehlerhaften Vorgehen. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein und er muss 500 Franken Verfahrenskosten tragen.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Ein Mann aus dem Kanton Waadt wurde per Strafverfügung verurteilt. Eine Strafverfügung ist eine vereinfachte Form der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft, gegen die man Einspruch erheben kann. Der Mann wollte diesen Weg nutzen und wandte sich zunächst an das Kantonsgericht Waadt.

Das Kantonsgericht trat auf seinen Einspruch jedoch nicht ein, weil er die formalen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllte. Wer gegen eine Entscheidung vorgeht, muss erklären, warum die Entscheidung seiner Meinung nach falsch ist – das hatte der Mann nicht ausreichend getan.

Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Auch dort begründete er seine Eingabe jedoch nicht richtig: Statt zu erklären, warum das Kantonsgericht zu Unrecht auf seinen Einspruch nicht eingetreten war, beschränkte er sich darauf, inhaltliche Argumente gegen seine ursprüngliche Verurteilung vorzubringen. Er zeigte damit nicht auf, weshalb das Kantonsgericht bei der Frage der ungenügenden Begründung einen Fehler gemacht haben soll.

Das Bundesgericht trat deshalb auch auf diese Eingabe nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Kosten durch den Staat für Personen ohne ausreichende Mittel – wurde abgelehnt, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen, wobei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung dieses Betrags berücksichtigt wurde.

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Urteilsnummer: 7B_880/2026

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