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Sohn erhält keine Verfahrenshilfe im Streit um Beistandschaft seiner Mutter

Ein Sohn wollte kostenlose Rechtshilfe für ein Verfahren rund um die Beistandschaft seiner verstorbenen Mutter. Er reichte die nötigen Unterlagen nicht ein und geht nun leer aus.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Rorschach hatte im September 2024 für eine ältere Frau eine Beistandschaft errichtet und ihr den Zugriff auf ihr Bankkonto entzogen. Nach dem Tod der Frau Ende November 2024 wurde die Beistandschaft abgeschlossen: Der Beistand legte der KESB Rechenschaft ab, diese genehmigte den Schlussbericht und entlastete den Beistand. Gegen dieses Vorgehen wehrte sich der Sohn der Verstorbenen.

Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte der Sohn, dass ihm die Kosten für seine rechtliche Vertretung vom Staat übernommen werden – die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Die zuständige Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen forderte ihn auf, ein entsprechendes Formular auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Das Formular wurde ihm Ende März 2026 persönlich am Schalter übergeben. Der Sohn reichte es jedoch nie ein und legte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch auf anderem Weg nicht dar. Daraufhin wurde sein Gesuch abgewiesen.

Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diese Entscheidung. Der Sohn gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dort machte er geltend, seine Mutter sei ohne richterlichen Entscheid «entführt» und nach einer «Deportation ermordet» worden, und berief sich auf zahlreiche Verfassungs- und Menschenrechtsartikel. Mit der eigentlichen Frage – warum ihm die Verfahrenshilfe verweigert wurde – setzte er sich jedoch nicht auseinander. Er zeigte nicht auf, inwiefern die Ablehnung seines Gesuchs seine Rechte verletzt haben soll.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Sohnes nicht ein, da sie offensichtlich ungenügend begründet war. Er muss zudem Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Der Fall ist Teil einer Reihe von Verfahren, mit denen der Sohn regelmässig bis vor Bundesgericht gelangt.

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Urteilsnummer: 5A_798/2026

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