Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens im Kanton Schwyz beantragte eine Frau, dass ihr Ehemann einen Vorschuss für die Prozesskosten leisten solle. Hilfsweise verlangte sie, dass ihr die Kosten für das Verfahren vom Staat übernommen werden – eine Möglichkeit, die einkommensschwachen Personen offensteht, damit sie sich ein Gerichtsverfahren leisten können. Das Kantonsgericht Schwyz wies beide Gesuche ab und setzte ihr eine letzte Frist, um einen Kostenvorschuss von 30'000 Franken selbst zu hinterlegen.
Das Kantonsgericht begründete die Ablehnung des Gesuchs gegen den Ehemann damit, dass die Frau das Gesuch zu spät gestellt habe. Ihr Anwalt hatte bereits in einem früheren Verfahren einen solchen Vorschuss für sie erstritten, weshalb sie von dieser Möglichkeit gewusst haben musste. Den erneuten Antrag auf staatliche Kostenübernahme lehnte das Gericht ab, weil sich die Umstände gegenüber einem bereits früher abgelehnten Gesuch nicht verändert hatten.
Die Frau zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil ihre Beschwerde nicht ausreichend begründet war. Sie hatte nicht konkret dargelegt, inwiefern das Kantonsgericht bei seiner Beurteilung falsch gelegen haben soll. Insbesondere zeigte sie nicht auf, weshalb die Feststellung, sie habe rechtzeitig von der Möglichkeit eines Kostenvorschusses gewusst, unzutreffend gewesen sein soll.
Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 1'500 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren selbst tragen. Eine staatliche Kostenübernahme auch für dieses Verfahren wäre ohnehin nicht infrage gekommen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.