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Suva muss keine Leistungen für Rückfall nach Lyme-Erkrankung zahlen

Ein Mann erkrankte nach Zeckenbissen an Neuroborreliose. Seinen Rückfall 2022 anerkannte die Suva nicht – die Richter bestätigten dies.

Publikationsdatum: 08. September 2026

Zwischen Herbst 2013 und Frühjahr 2014 wurde ein damals knapp 50-jähriger Arbeitnehmer mehrfach von Zecken gebissen. In der Folge entwickelte er verschiedene Beschwerden und war ab Mai 2014 arbeitsunfähig. Bluttests zeigten Antikörper gegen Borrelia burgdorferi, den Erreger der Lyme-Borreliose. Die Suva weigerte sich zunächst, den Fall zu übernehmen, weil kein ausreichender Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Zeckeninfektion nachgewiesen sei. Nach einem langwierigen Rechtsstreit und einem Gutachten anerkannte das Freiburger Kantonsgericht schliesslich, dass eine durch Zeckenbiss übertragene Neuroborreliose vorlag. Die Suva übernahm daraufhin die Behandlungskosten und zahlte Taggelder von April 2014 bis Juli 2018.

Im August 2022 meldete der Betroffene einen Rückfall mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Seine behandelnde Ärztin sprach von einem Wiederauftreten der Lyme-Erkrankung. Die Suva lehnte jedoch erneut Leistungen ab: Ein Neurologe ihres Versicherungsmedizinischen Zentrums stellte fest, dass keine objektiv nachweisbaren neurologischen Defizite vorlägen, die mit dem früheren Zeckenbiss in Verbindung stünden.

Das Kantonsgericht Freiburg beauftragte denselben Infektiologieprofessor, der bereits im früheren Verfahren als Gutachter tätig gewesen war, mit einer neuen Expertise. Dieser kam nach einem rund vierstündigen Gespräch und einer vollständigen neurologischen Untersuchung zum Schluss, dass ein Rückfall der Lyme-Erkrankung höchst unwahrscheinlich sei. Zwischen 2018 und 2022 sei der Betroffene beschwerdefrei gewesen, und es gebe keine Hinweise auf eine Neuinfektion. Die Wahrscheinlichkeit, dass die aktuellen Beschwerden mit den damaligen Zeckenbissen zusammenhingen, sei nahezu null. Bluttests eines ausländischen Labors, auf die sich der Betroffene stützte, seien wissenschaftlich umstritten und von den meisten medizinischen Fachgesellschaften nicht anerkannt. Der Gutachter empfahl zudem eine psychiatrische Abklärung.

Das Bundesgericht bestätigte nun das Urteil des Kantonsgerichts. Es sah keinen Grund, vom Gutachten abzuweichen. Der Einwand des Betroffenen, der Gutachter sei befangen, weil er ihn bereits früher untersucht hatte, liess das Gericht nicht gelten: Der Mann hatte bei der Ernennung des Experten keinen formellen Ausstandsantrag gestellt und konnte diesen Einwand daher nicht erst nach Vorliegen des ungünstigen Gutachtens erheben. Die Suva muss für den gemeldeten Rückfall keine Leistungen erbringen.

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Urteilsnummer: 8C_622/2025

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