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Beschuldigter muss Immobilien weiterhin blockiert lassen

Ein Walliser Unternehmer soll Baugelder veruntreut haben. Die beschlagnahmten Liegenschaften bleiben gesperrt, bis ein Gutachten deren Wert klärt.

Publikationsdatum: 08. September 2026

Seit November 2020 ermittelt die Walliser Staatsanwaltschaft gegen einen Unternehmer, der als Verantwortlicher einer Baufirma tätig war. Der Vorwurf: Er soll Gelder, die Kunden für den Bau ihrer Häuser eingezahlt hatten, zweckentfremdet und dabei gefälschte Rechnungen und Zahlungsbelege verwendet haben. Der mutmassliche unrechtmässige Vorteil beläuft sich auf mindestens rund 240'000 Franken, verteilt auf mehrere Geschädigte.

Im März 2022 liess die Staatsanwaltschaft mehrere Immobilien des Beschuldigten im Grundbuch sperren – darunter Miteigentumsanteile an Liegenschaften in verschiedenen Walliser Gemeinden. Ziel war es, allfällige staatliche Ersatzforderungen sowie Verfahrenskosten, Geldstrafen und Entschädigungen zu sichern. Der Beschuldigte beantragte mehrfach, diese Sicherheitsmassnahmen aufzuheben – bislang ohne Erfolg.

Im April 2025 stellte er erneut einen entsprechenden Antrag. Die Staatsanwaltschaft lehnte ab, das Walliser Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im September 2025. Es hielt fest, dass weiterhin ausreichende Verdachtsmomente für Veruntreuung und Urkundenfälschung bestünden. Zudem sei noch kein aktuelles Immobiliengutachten vorhanden, das den heutigen Wert der gesperrten Liegenschaften verlässlich beziffert. Ohne diese Grundlage lasse sich nicht beurteilen, ob die Sperrung aller Objekte verhältnismässig sei oder ob einzelne freigegeben werden könnten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten ab. Es hielt fest, dass es nicht Aufgabe des Sicherungsverfahrens sei, alle Beweise im Detail zu würdigen – das sei Sache des Sachrichters. Solange keine verlässliche Wertermittlung der Liegenschaften vorliege und die Verfahrenskosten noch nicht absehbar seien, müssten die Immobilien gesperrt bleiben. Dass der Beschuldigte die Liegenschaften vor den vorgeworfenen Taten erworben hatte, spielt dabei keine Rolle: Bei staatlichen Ersatzforderungen ist kein direkter Zusammenhang zwischen dem beschlagnahmten Vermögen und der Straftat erforderlich.

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Urteilsnummer: 7B_1115/2025

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