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Anwalt darf nicht bei psychiatrischer Begutachtung dabei sein

Eine kognitiv beeinträchtigte Frau wollte ihren Verteidiger bei der Psychiatrie-Begutachtung dabei haben. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 08. September 2026

Eine Frau, die wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung in Schaffhausen strafrechtlich verfolgt wird, wollte, dass ihr Anwalt bei den Gesprächen mit dem psychiatrischen Gutachter anwesend sein darf. Sie begründete dies mit ihrer kognitiven Beeinträchtigung: Sie sei nicht in der Lage, ihr Recht, die Aussage zu verweigern, zu verstehen und sinnvoll anzuwenden. Zudem bestehe die Gefahr, dass sie falsche Geständnisse mache. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen lehnte das Gesuch ab, das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte diese Entscheidung.

Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses hatte zwischenzeitlich vorsorglich angeordnet, dass die psychiatrische Begutachtung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt wird. Nun hat es die Beschwerde abgewiesen und damit bestätigt, dass der Verteidiger nicht an den Explorationsgesprächen teilnehmen darf.

Das Bundesgericht hält in seiner Begründung fest, dass es grundsätzlich kein Recht auf Anwesenheit der Verteidigung bei einer psychiatrischen Begutachtung gibt. Eine Ausnahme wäre nur in besonders begründeten Einzelfällen denkbar, wenn die Verteidigungs- und Gehörsrechte der beschuldigten Person sonst nicht wirksam wahrgenommen werden könnten. Die Richter kamen zum Schluss, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt. Die Frau habe im bisherigen Verfahren gezeigt, dass sie ihr Aussageverweigerungsrecht grundsätzlich verstehe: Sie habe den zentralen Tatvorwurf bestritten, einzelne andere Punkte eingeräumt und differenziert ausgesagt.

Das Gericht betonte zudem, dass die kognitive Beeinträchtigung der Frau zwar eine besonders sorgfältige und nicht suggestive Gesprächsführung durch den Gutachter erfordere. Dies sei aber Aufgabe des Sachverständigen selbst, nicht des Verteidigers. Sollte die Frau dem Gespräch nicht folgen können oder überfordert sein, müsse der Gutachter fachgerecht reagieren – etwa durch Pausen oder den Abbruch der Befragung. Die blosse Möglichkeit solcher Schwierigkeiten reiche nicht aus, um die Anwesenheit des Anwalts zu rechtfertigen.

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Urteilsnummer: 7B_1036/2025

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