In der Nacht vom 19. April 2024 gerieten ein Ehepaar in Genf in Streit. Als die Ehefrau ihrem Mann eine leichte Ohrfeige gab, schlug dieser so heftig zurück, dass ihr Trommelfell perforierte und sie zu Boden fiel. Der Mann wurde noch in derselben Nacht verhaftet und am nächsten Tag mit einem Rückkehrverbot an die eheliche Wohnung freigelassen – eine Massnahme, die bis zum 13. August 2024 in Kraft blieb.
Die Staatsanwaltschaft Genf eröffnete eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf schwere und einfache Körperverletzung sowie Nötigung und Freiheitsberaubung. Das Verfahren wurde schliesslich eingestellt, weil die Ehefrau keine Strafanzeige erstattete. Dennoch auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Mann die Verfahrenskosten von rund 1'236 Franken und verweigerte ihm jede Entschädigung. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigte nun, dass der Mann die Kosten zu Recht tragen muss. Wer durch sein eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eine Strafuntersuchung auslöst, kann auch bei einer Verfahrenseinstellung zur Kostentragung verpflichtet werden. Im vorliegenden Fall war der Gegenschlag des Mannes auf eine bloss leichte Ohrfeige hin klar unverhältnismässig: Ein Schlag, der das Trommelfell der Ehefrau zum Platzen bringt und sie zu Fall bringt, stellt keine zulässige Notwehr dar, sondern eine widerrechtliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Dass der Mann die Verletzung nicht beabsichtigt hatte, ändert daran nichts – Fahrlässigkeit genügt.
Auch eine Entschädigung für die rund zweiwöchige Wohnungsausweisung sowie für die zweitägige Haft – insgesamt forderte er rund 26'897 Franken – erhält der Mann nicht. Da er die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat, fällt auch ein Anspruch auf Entschädigung dahin. Zudem hielten die Richter fest, dass die Behörden angesichts der damals vorliegenden Beweise weder übereilt noch übertrieben gehandelt hatten, als sie den Mann verhafteten und ihm die Rückkehr nach Hause untersagten.