Ein Engineering Manager eines Unternehmens war gleichzeitig Geschäftsführer einer eigenen Firma. Sein Arbeitgeber hatte ihm 2014 schriftlich untersagt, diese Firma als Lieferantin zu berücksichtigen. Trotzdem liess er zwischen 2019 und 2021 Ersatzteile über eine Zwischenfirma beschaffen, die von seiner Mitangeklagten – einer Mitarbeiterin seiner eigenen Firma und Lebenspartnerin eines Kollegen – betrieben wurde. In sieben Transaktionen kaufte die Arbeitgeberin so Ersatzteile ein, ohne zu wissen, dass dahinter die verbotene Firma des Managers steckte. Diese erzielte dabei einen Bruttogewinn von rund 40'000 Franken.
Das Bezirksgericht Zofingen und später das Aargauer Obergericht verurteilten den Manager wegen gewerbsmässigen Betrugs und die Mitangeklagte wegen Beihilfe. Zudem wurden beide verpflichtet, der geschädigten Firma gemeinsam knapp 40'000 Franken Schadenersatz zu zahlen. Der Manager erhielt eine bedingte Geldstrafe und eine Busse, die Mitangeklagte ebenfalls eine bedingte Geldstrafe und eine Busse.
Die Bundesrichter hoben beide Urteile nun auf. Sie bemängelten, dass der dem Manager vorgeworfene Betrug nicht schlüssig begründet worden sei. Das Obergericht hatte den Schaden daran gemessen, was die Arbeitgeberin bei einem direkten Kauf beim Hersteller in Holland bezahlt hätte. Dem Manager wurde aber nie vorgeworfen, er habe seinen Vorgesetzten arglistig getäuscht, ein Direktbezug sei gar nicht möglich. Weil die Täuschung sich nur auf die Lieferkette bezog – nicht auf die Möglichkeit eines günstigeren Direkteinkaufs –, entstand durch diesen Irrtum kein nachweisbarer Vermögensschaden im rechtlichen Sinne.
Auch die Beurteilung der Schadenersatzforderung war nach Ansicht der Bundesrichter fehlerhaft. Das Obergericht hatte den Beschuldigten vorgeworfen, die Zivilforderung nicht genügend substanziiert bestritten zu haben – dabei gilt im Strafverfahren, dass Beschuldigte das Recht haben zu schweigen und Forderungen pauschal bestreiten dürfen. Das Obergericht muss den Fall nun neu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die klagende Firma.