Symbolbild

Ehefrau des Verwaltungsratspräsidenten erhält keine Arbeitslosenentschädigung

Eine Frau aus dem Tessin wurde entlassen und beantragte Arbeitslosengeld. Die Richter verweigerten ihr die Leistung, weil ihr Mann Präsident der Firma war.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Eine 1962 geborene Frau arbeitete in einer Aktiengesellschaft im Tessin und war dort bis Januar 2025 selbst Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. Ihr Mann war Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats, ebenfalls mit Einzelunterschrift. Auch zwei Kinder des Paares gehörten zeitweise dem Gremium an. Ende August 2025 wurde die Frau wegen einer Unternehmensreorganisation entlassen. Kurz darauf meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. September 2025.

Die zuständige Arbeitslosenkasse Unia lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf die enge familiäre Verflechtung mit der Unternehmensführung: Der Ehemann der Frau bekleidete eine Stellung, die derjenigen eines Arbeitgebers gleichkomme. Nach gefestigter Rechtsprechung erhalten nicht nur Verwaltungsratsmitglieder selbst keine Arbeitslosenentschädigung, sondern auch ihre Ehepartner – und zwar bis zu einer allfälligen Scheidung. Daran ändere auch der Austritt der Frau aus dem Verwaltungsrat nichts.

Die Frau wehrte sich zunächst erfolglos vor dem Versicherungsgericht des Kantons Tessin und gelangte anschliessend ans Bundesgericht. Sie argumentierte, sie habe nach ihrem Austritt aus dem Verwaltungsrat und ihrer Entlassung keinerlei Einfluss mehr auf die Gesellschaft gehabt. Das Unternehmen werde vom gesamten Verwaltungsrat gemeinsam geführt, weshalb ihr Mann allein keine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Zudem habe sie jahrelang Beiträge bezahlt, und die Verweigerung der Entschädigung verletze ihre Persönlichkeitsrechte sowie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Frau die massgeblichen Sachverhaltselemente – insbesondere ihre familiären Verbindungen zur früheren Arbeitgeberin – nicht substanziiert bestritten habe. Die übrigen Rügen seien entweder ungenügend begründet oder hätten die Voraussetzungen für eine inhaltliche Prüfung nicht erfüllt. Die Kosten des Verfahrens von 500 Franken gehen zu ihren Lasten.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_342/2026

Zurück zur Hauptseite