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Verurteilte muss Strafe antreten und zahlt Verfahrenskosten

Eine Frau wollte ihren Strafantritt anfechten, scheiterte aber bereits an formalen Hürden. Sie muss 500 Franken Gerichtskosten tragen.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Eine Frau aus dem Kanton Solothurn wehrte sich gegen einen Befehl, eine Strafe anzutreten. Im laufenden Verfahren vor dem kantonalen Departement des Innern wurde der Schriftenwechsel – also die Phase, in der Parteien ihre Eingaben machen können – für abgeschlossen erklärt. Dagegen erhob die Frau Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Das Verwaltungsgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass es sich bei der beanstandeten Verfügung lediglich um einen sogenannten Zwischenentscheid handle – also eine Entscheidung, die nicht das Verfahren abschliesst, sondern nur einen Schritt darin regelt. Solche Entscheide können nur dann angefochten werden, wenn der betroffenen Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht. Das Gericht sah keinen solchen Nachteil: Die Frau hatte weiterhin das Recht, auf Eingaben der Gegenseite zu antworten, ihr rechtliches Gehör war also gewahrt.

Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügte. Sie habe lediglich die Einschätzung der Vorinstanz kritisiert, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Urteil falsch sei. Eine solche pauschale Kritik reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um vor Bundesgericht gehört zu werden.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch der Frau, die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen zu müssen, weil sie finanziell nicht gut gestellt sei, wurde ebenfalls abgewiesen – da ihre Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden ihr auferlegt, wobei ihre finanzielle Lage bei der Festsetzung der Höhe berücksichtigt wurde.

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Urteilsnummer: 7B_962/2026

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