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Firma zahlt Vorschuss – und verliert damit ihren Fall vor Bundesgericht

Eine Firma wollte sich vor Obergericht von Kostenvorschüssen befreien lassen. Da sie die Beträge zwischenzeitlich bezahlte, trat das Bundesgericht nicht auf die Klage ein.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Streit zwischen einer Aktiengesellschaft und einem ehemaligen Gläubiger. Im Rahmen eines Nachlassverfahrens – eines gerichtlich genehmigten Schuldenbereinigungsverfahrens – hatte der Gläubiger Forderungen von rund 533'000 Franken angemeldet. Die Firma bestritt diese Forderungen und machte ihrerseits Gegenforderungen geltend, mit denen sie die Schulden verrechnen wollte. Das Kantonsgericht Zug wies die Verrechnungseinrede der Firma ab und verpflichtete sie im Dezember 2025, dem Gläubiger den gesamten Betrag zu bezahlen – teils in bar, teils in Form von Namenaktien.

Die Firma legte gegen dieses Urteil beim Obergericht Zug Berufung ein. Das Obergericht verlangte von ihr einen Kostenvorschuss von 17'500 Franken sowie eine Sicherheitsleistung von 16'680 Franken für eine allfällige Entschädigung der Gegenpartei. Die Firma erklärte, sie habe wegen laufender Arrestverfahren keinen Zugriff auf ihre Konten, und beantragte, von diesen Zahlungen befreit zu werden. Das Obergericht lehnte dies ab. Daraufhin zog die Firma den Fall ans Bundesgericht.

Während das Verfahren in Lausanne lief, teilte das Obergericht mit, dass die Firma die verlangten Beträge inzwischen doch bezahlt hatte – allerdings durch einen Dritten, der nicht Gesellschafter ist. Die Firma bestand dennoch auf ihrer Beschwerde und argumentierte, ihr Interesse an einer gerichtlichen Klärung bestehe weiterhin, da sie selbst wegen der Arreste keinen Zugriff auf ihre Mittel habe.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Voraussetzung für eine Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid – nämlich ein drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil – im Zeitpunkt des Urteils nicht mehr gegeben war, weil die Zahlungen bereits geleistet worden waren. Da die Firma nicht ausreichend darlegte, weshalb trotzdem noch ein solcher Nachteil bestehe, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Firma muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 4A_216/2026

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