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Scheidungsverfahren bleibt weiter auf Eis – Ehemann muss warten

Ein Ehepaar streitet um die Gültigkeit ihres Ehevertrags. Solange dieser Streit nicht abgeschlossen ist, bleibt das Scheidungsverfahren sistiert.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt hatte 2007 geheiratet und dabei einen Ehevertrag mit Gütertrennung sowie einen Erbverzichtsvertrag unterzeichnet. Als die Ehe scheiterte, reichte die Frau zunächst eine Klage ein, um die Ungültigkeit des Ehevertrags und der Erbverzichtsverträge feststellen zu lassen. Der Ehemann seinerseits beantragte 2021 die Scheidung. Das Scheidungsprinzip wurde 2022 rechtskräftig festgestellt; offen blieben die finanziellen Folgen der Scheidung.

Weil der Streit um die Gültigkeit des Ehevertrags direkte Auswirkungen auf die Vermögensaufteilung im Scheidungsverfahren hat, ordnete das zuständige Gericht 2023 eine Sistierung – also einen Unterbruch – des Scheidungsverfahrens an. Im Dezember 2024 wies das Waadtländer Gericht die Klage der Frau gegen den Ehevertrag zwar ab, doch die Frau legte dagegen Berufung ein. Der Ehemann beantragte daraufhin, das Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen – ohne Erfolg: Das Gericht ordnete an, die Sistierung beizubehalten, bis über die Berufung entschieden ist.

Der Ehemann zog den Fall bis vor das höchste Gericht der Schweiz. Er argumentierte unter anderem, das Verfahren dauere bereits viel zu lang, die Frau verhalte sich verzögernd, und er müsse monatlich 31'000 Franken Unterhalt bezahlen, solange das Scheidungsverfahren nicht abgeschlossen sei. Zudem sei das Risiko widersprüchlicher Urteile derzeit gar nicht akut, da die Frau im Scheidungsverfahren noch nicht einmal ihre Antwort eingereicht habe.

Die Richter wiesen die Eingabe des Ehemannes ab. Sie hielten fest, dass die kantonale Instanz die Interessen beider Seiten korrekt abgewogen und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt habe. Zudem habe der Ehemann viele seiner Argumente nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb darauf gar nicht eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten von 5'000 Franken trägt der Ehemann.

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Urteilsnummer: 5A_260/2026

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