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Geschiedene Frau erhält keine Prozesskostenbefreiung für Berufung

Eine Frau wollte im Scheidungsverfahren auf Kosten des Staates vor Gericht ziehen. Sie scheiterte, weil sie ihre Mittellosigkeit nicht ausreichend belegt hatte.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Ein Zivilgericht im Sensebezirk hatte die Ehe einer Frau im Dezember 2025 geschieden und die damit verbundenen Fragen – etwa zur elterlichen Sorge und Obhut – geregelt. Die Frau war mit dem Urteil nicht einverstanden und wollte es beim Kantonsgericht Freiburg anfechten. Da sie nach eigenen Angaben kein Einkommen hat und von der Sozialhilfe abhängig ist, beantragte sie, die Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat übernehmen zu lassen und ihr einen amtlichen Rechtsbeistand zuzuweisen.

Das Kantonsgericht Freiburg lehnte dieses Gesuch ab. Die Frau habe ihre finanzielle Lage nicht mit Belegen nachgewiesen, sondern sich auf pauschale Behauptungen beschränkt. Selbst ein Nachweis über den Sozialhilfebezug würde allein nicht genügen, um die Bedürftigkeit für ein Gerichtsverfahren zu belegen.

Die Frau zog daraufhin ans Bundesgericht. Sie argumentierte, ihre finanzielle Situation sei aus den Scheidungsakten klar ersichtlich gewesen – das Scheidungsurteil halte ausdrücklich fest, dass sie kaum erwerbstätig sei und Sozialhilfe beziehe. Es sei daher ausreichend gewesen, im Gesuch auf diese Akten zu verweisen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Da die Frau anwaltlich vertreten war, galt für sie eine strenge Pflicht zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse. Wer Unterstützung für Gerichtskosten beantragt, muss die eigene Mittellosigkeit mit konkreten Unterlagen belegen – ein Verweis auf andere Akten genügt nicht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde jedoch verzichtet, da die finanzielle Lage der Frau angespannt ist. Auch das Gesuch um kostenlose Rechtsvertretung vor Bundesgericht wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt.

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Urteilsnummer: 5A_319/2026

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