An einer Silvesterfeier der mongolischen Gemeinschaft in Genf im Februar 2024 kam es zu einem Streit zwischen einer Frau und einem Bekannten. Die Frau erstattete später Anzeige: Der Mann habe sie beschimpft, am Kragen gepackt, in den Bauch geschlagen, ihr ins Gesicht geschlagen und ihr mit dem Tod gedroht. Als Beweise legte sie Fotos und ein ärztliches Attest vor, das zwei Blutergüsse dokumentierte – einen am rechten Auge, einen an der rechten Hand.
Die Genfer Staatsanwaltschaft entschied jedoch, den Fall gar nicht erst zu untersuchen. Sie begründete dies damit, dass die Aussagen der Beteiligten sich widersprächen und nicht klar festgestellt werden könne, wer für die Verletzungen verantwortlich sei. Auch das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid und fügte hinzu, die Frau könnte sich die Verletzung möglicherweise selbst zugezogen haben – etwa im Durcheinander der Auseinandersetzung.
Das Bundesgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es stellte fest, dass die kantonalen Richter eine Hypothese aufgestellt hatten – die Selbstverletzung –, die weder vom Beschuldigten noch von Zeugen gestützt wurde. Im Gegenteil: Der Beschuldigte hatte selbst eingeräumt, die Frau «kräftig» weggestossen zu haben, wobei ihr ein Arm möglicherweise «ins Gesicht getroffen» habe. Seine Ehefrau bestätigte, er habe die Frau beim letzten Mal «stärker» weggestossen, sodass sie gestürzt sei. Diese Aussagen stützen die Version der Frau, nicht die des kantonalen Gerichts.
Die Bundesrichter kamen deshalb zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft den Fall hätte untersuchen müssen, statt ihn von vornherein abzuweisen. Der Fall wird nun an die Genfer Justiz zurückgewiesen, damit eine Strafuntersuchung eröffnet wird. Zudem hat die Frau – die nachweislich mittellos ist – Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung, die ihr ebenfalls zu Unrecht verweigert worden war.