Ein 1968 geborener Lagerarbeiter aus dem Kanton Genf war im März 2004 in einen Verkehrsunfall verwickelt und bezieht seither eine ganze IV-Rente. Bereits mehrfach hatte er versucht, zusätzlich eine sogenannte Hilflosenentschädigung zu erhalten – eine Leistung der Invalidenversicherung für Menschen, die bei alltäglichen Verrichtungen dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Alle früheren Gesuche wurden abgelehnt.
Im November 2020 stellte der Mann erneut ein entsprechendes Gesuch. Die IV-Stelle Genf liess daraufhin eine Abklärung bei ihm zu Hause durchführen. Dabei wurde untersucht, inwieweit er Hilfe bei Alltagsaufgaben wie Körperpflege, Haushaltsführung oder sozialen Kontakten benötigt. Auf Grundlage dieses Berichts lehnte die IV-Stelle das Gesuch im August 2024 ab. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid im Mai 2025.
Der Betroffene argumentierte, das Gericht habe die Auswirkungen seiner psychischen Erkrankungen – darunter eine schwere depressive Episode und Panikattacken – auf seinen Alltag nicht ausreichend berücksichtigt. Die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte hätten stärker gewichtet werden müssen als der Bericht der Abklärungsperson. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: Die Abklärerin habe die psychischen Einschränkungen durchaus berücksichtigt, und die betroffenen Haushaltsaufgaben könnten langsamer oder in Etappen erledigt werden. Zudem bestehe kein konkretes Risiko einer sozialen Isolation, die eine Heimunterbringung erfordern würde, da der Mann selbstständig mobil sei und regelmässig Familienkontakte pflege.
Die obersten Richter stützten die Einschätzung der Vorinstanz. Sie hielten fest, dass der Mann keine konkreten Argumente vorgebracht habe, die zeigen würden, dass seine Einschränkungen seinen Alltag stärker beeinträchtigen als von der Abklärerin festgestellt. Der Entscheid, keine Hilflosenentschädigung zuzusprechen, sei nicht willkürlich. Der Mann muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.