Ein Mann hatte beim Zivilgericht des Bezirks Ostwaadt eine Klage gegen den Kanton Waadt und die Gemeinde Vevey eingereicht. Das Verfahren wurde dem Gerichtspräsidenten Nicolas Monod zugeteilt. Im Dezember 2025 erklärte dieser Präsident in einem anderen, verwandten Verfahren eine Eingabe des Mannes als unzulässig und büsste ihn wegen mutwilliger Prozessführung. Das Kantonsgericht hob diese Entscheidung später auf: Der Präsident hätte die Eingabe nicht einfach als Klage auslegen und den Mann dafür büssen dürfen.
Gestützt auf diesen Vorfall verlangte der Mann im März 2026, dass Richter Monod im ursprünglichen Verfahren gegen den Kanton und die Gemeinde Vevey wegen Befangenheit abgelöst werde. Das Bezirksgericht lehnte diesen Antrag ab. Der Mann zog daraufhin ans Kantonsgericht, das seinen Rekurs ebenfalls abwies. Er machte geltend, er habe gewisse Stellungnahmen der Gegenseite nie erhalten und sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das Kantonsgericht hielt dem entgegen, die Unterlagen seien ihm ordnungsgemäss zugestellt worden; ausserdem habe er nicht erklärt, inwiefern seine nachträglichen Bemerkungen den Ausgang des Verfahrens hätten beeinflussen können.
Der Mann gelangte schliesslich ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe nicht ein, weil er die Anforderungen an eine genügende Begründung nicht erfüllte. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss konkret darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch ist und welche Rechtsgrundsätze verletzt wurden. Der Mann setzte sich jedoch nicht mit den Argumenten des Kantonsgerichts auseinander – etwa damit, dass seine Vorbringen ohnehin keinen Einfluss auf die Frage der Befangenheit gehabt hätten.
Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Seine weiteren Anträge – unter anderem der Wunsch, dass Richter Monod bis zum Abschluss des Verfahrens keine Entscheide fällen dürfe – wurden mit dem Urteil gegenstandslos.