Ein Mann aus dem Tessin war formell als Angestellter seiner eigenen Aktiengesellschaft gemeldet und wollte nach mehreren Unfällen Leistungen von der Baloise Versicherung erhalten. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Mann sei wirtschaftlich gesehen kein echter Arbeitnehmer, sondern selbstständig erwerbend. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin bestätigte diese Einschätzung.
Die Richter stellten fest, dass der Betroffene alleiniger Aktionär und einziger Verwaltungsrat seiner Gesellschaft war – mit dem Recht, allein zu unterschreiben. Seit 2020 trug die Firma kaum noch Kosten für Miete, Telefon, Fahrzeuge oder Werbung. Ab Januar 2022 hatte sie ihren Sitz bei einer Treuhandfirma, ohne eigene Büroräume. Der Mann arbeitete ausschliesslich von zu Hause aus. Buchhalterische Gutachten zeigten zudem, dass die Gesellschaft kaum Einnahmen erzielte und laufend Verluste schrieb. In den Jahren 2019, 2020 und 2022 finanzierte der Betroffene seinen eigenen Lohn vollständig selbst. Die Tessiner Richter sahen deshalb eine wirtschaftliche Identität zwischen ihm und seiner Firma.
Gegen dieses Urteil gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er beharrte auf seinem Standpunkt, ein echter Arbeitnehmer zu sein, und reichte verschiedene Dokumente ein. Dabei wiederholte er jedoch lediglich seine eigene Sichtweise, ohne konkret aufzuzeigen, welche Rechtsnormen das kantonale Gericht verletzt haben soll. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Begründung der Vorinstanz fehlte vollständig.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.