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Beschuldigter aus Deutschland kommt mit Einspruch nicht durch

Ein im Ausland lebender Mann versäumte eine Zahlungsfrist und verlor dadurch sein Recht auf ein Verfahren. Die obersten Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Ein Mann mit Wohnsitz in Deutschland war in einen Straffall im Kanton Jura verwickelt und wollte gegen eine Entscheidung der jurassischen Strafbehörden vorgehen. Das kantonale Gericht forderte ihn auf, bis zum 12. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. In der Aufforderung wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel ohne diese Zahlung nicht behandelt werde und kein Erinnerungsschreiben folge.

Das Schreiben des Gerichts wurde an seine Adresse in Deutschland geschickt. Laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde er am 30. Januar 2026 über die Sendung informiert. Er holte das Schreiben jedoch nicht ab; es wurde am 25. Februar 2026 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgeschickt. Da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht einging, erklärte das kantonale Gericht seinen Einspruch am 20. Februar 2026 für unzulässig.

Dagegen wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Zustellung des Schreibens sei nicht rechtsgültig erfolgt und seine Verfahrensrechte seien verletzt worden. Er legte jedoch nicht dar, weshalb die gesetzlichen Regeln zur Zustellung nicht eingehalten worden sein sollen. Insbesondere erklärte er nicht, warum die sogenannte Zustellungsfiktion – wonach eine nicht abgeholte Sendung nach Ablauf der Abholfrist als zugestellt gilt – in seinem Fall nicht anwendbar sei.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann die Anforderungen an eine gültige Begründung nicht erfüllt hatte: Er habe keine konkreten rechtlichen Argumente vorgebracht, die zeigen würden, dass das kantonale Gericht das Recht verletzt habe. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zu seinen Lasten.

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Urteilsnummer: 7B_456/2026

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