Symbolbild

Vater darf seine Kinder weiterhin nur im Besuchstreff sehen

Ein Vater wollte sein Besuchsrecht ohne Begleitung ausüben. Die Richter liessen seine Eingabe nicht zu, weil sie den Anforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Ein Vater aus dem Wallis und eine Mutter sind nicht verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, geboren 2016 und 2019. Nach der Trennung erhielt die Mutter das Sorgerecht, der Vater ein Besuchsrecht. Im Dezember 2024 empfahl die kantonale Kindesschutzbehörde (OPE), dass der Vater seine Kinder künftig nur noch im sogenannten Point Rencontre – einer begleiteten Besuchsstelle – treffen solle. Grund dafür waren Bedenken hinsichtlich seiner elterlichen Kompetenzen sowie ein schwerwiegender Konflikt zwischen den Eltern. Im April 2025 ordnete die zuständige Richterin an, dass die Besuche vorläufig ausschliesslich in diesem Rahmen stattfinden, bis eine Begutachtung der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile abgeschlossen ist.

Der Vater wehrte sich gegen diese Einschränkung und verlangte, sein Besuchsrecht sofort und ohne Begleitung ausüben zu dürfen. Er brachte verschiedene Argumente vor: Der Kontakt zu seinen Kindern verlaufe gut, er habe freiwillig eine Therapie begonnen, und die Mutter sei für den Elternkonflikt verantwortlich. Zudem verwies er auf eine frühere Verurteilung der Mutter wegen versuchter Nötigung und machte geltend, der Bericht der Kindesschutzbehörde sei parteiisch und unvollständig.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Vaters jedoch gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass seine Anträge den formellen Anforderungen nicht genügten: Er hatte nicht konkret angegeben, wie oft und wie lange er seine Kinder sehen möchte oder wie ein schrittweiser Übergang aussehen sollte. Zudem waren viele seiner Rügen zu wenig präzise begründet oder stützten sich auf neue Dokumente, die im Verfahren nicht berücksichtigt werden durften. Auch sein Vorwurf, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, war nach Ansicht der Richter nicht hinreichend substanziiert.

Der Vater muss nun die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen und der Mutter eine Entschädigung von 500 Franken zahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Besuche im Point Rencontre bleiben damit vorläufig bestehen, bis die angeordnete Begutachtung abgeschlossen ist.

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Urteilsnummer: 5A_297/2026

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