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Schuldnerin scheitert mit Klage gegen Kontosperre und Pfändung

Eine Frau wehrte sich gegen eine Kontosperre und Pfändung durch das Betreibungsamt Zürich. Ihre Eingaben wurden wegen Formfehlern und Verspätung abgewiesen.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Das Betreibungsamt Zürich 10 sperrte im Oktober 2025 vorsorglich ein Bankkonto einer Schuldnerin und vollzog kurz darauf eine Pfändung. Die Frau war in zwei laufenden Betreibungsverfahren involviert. Die offizielle Pfändungsurkunde wurde im November 2025 ausgestellt.

Die Schuldnerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Weil ihre Eingaben zu lang und ungenügend formuliert waren, forderte das Gericht sie auf, diese zu kürzen und zu verbessern. Da sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren im März 2026 ab.

Gegen diese Abschreibung reichte die Frau beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein – allerdings zu spät. Das Obergericht trat deshalb im Mai 2026 nicht auf ihre Eingabe ein. Die Schuldnerin bestritt dies und machte geltend, sie habe keine Beschwerde gegen die Abschreibung eingereicht, sondern eine separate, nicht fristgebundene Anzeige wegen Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt. Zudem habe sie Offizialdelikte angezeigt, die hätten weitergeleitet werden müssen.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass für allgemeine Aufsichts- oder Disziplinaranzeigen gegen Betreibungsbeamte grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Strafanzeigen hätte die Frau direkt bei den Strafbehörden einreichen müssen. Das Gericht bezeichnete die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, ungenügend begründet sowie als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Die Schuldnerin muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_583/2026

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