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Kanton Schwyz muss Beschuldigten für Verfahren entschädigen

Die Staatsanwaltschaft Schwyz zog ein Gesuch zur Durchsuchung beschlagnahmter Daten zurück. Der Kanton muss den Beschuldigten nun mit 1'500 Franken entschädigen.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen hatte beantragt, sichergestellte und versiegelte Daten eines Beschuldigten durchsuchen zu dürfen. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen und gelangte bis vor das Bundesgericht. Dieses hiess sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gut, sodass die Daten vorerst nicht durchsucht werden durften.

Im Mai 2026 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Verfahren von St. Gallen. Kurz darauf zog sie das Gesuch zur Durchsuchung der versiegelten Daten vollständig zurück. Damit war das Anliegen des Beschuldigten – die Abweisung des Durchsuchungsgesuchs – im Ergebnis vollständig erfüllt. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wurde daraufhin als erledigt abgeschrieben.

Zu klären blieb die Frage, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Da nicht ohne Weiteres beurteilt werden konnte, wie das Bundesgericht in der Sache selbst entschieden hätte, richteten sich die Kostenfolgen nach dem Verursacherprinzip: Jene Partei trägt die Kosten, die den Grund für die Erledigung des Verfahrens gesetzt hat. Dies war im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft Schwyz, die mit ihrem Rückzug das Verfahren hinfällig machte.

Da die Staatsanwaltschaft in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte, werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kanton Schwyz muss den Beschuldigten jedoch für seine anwaltlichen Kosten im Verfahren vor dem Bundesgericht mit 1'500 Franken entschädigen.

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Urteilsnummer: 7B_490/2026

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