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Zwangseingewiesene Frau darf Klinik vorerst nicht verlassen

Eine in einer Klinik untergebrachte Frau wollte die Erlaubnis erhalten, den Kanton zu wechseln. Ihr Gesuch wurde abgewiesen, weil die Eingabe ans Bundesgericht keine verwertbare Begründung enthielt.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Eine Frau befindet sich in fürsorgerischer Unterbringung – das bedeutet, sie ist behördlich angeordnet in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Das Familiengericht Bremgarten hatte Ende Juli 2026 entschieden, dass die Klinik selbst darüber befinden darf, wann die Frau entlassen wird.

Kurz darauf wandte sich die Frau an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sie bat darum, in den Kanton Luzern ziehen zu dürfen, ohne von der Polizei zurück in die Klinik gebracht zu werden. Das Verwaltungsgericht wertete dieses Schreiben als Entlassungsgesuch, erklärte sich jedoch für unzuständig und leitete das Gesuch an die Klinik weiter, die laut Gerichtsentscheid allein über eine Entlassung entscheiden darf.

Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Ihre Eingabe enthielt jedoch weder ein konkretes Begehren noch eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts. Stattdessen schilderte sie – soweit die Eingabe lesbar war – persönliche Anliegen: Ihr Mann benötige eine Pflegeversicherung, die Polizei habe aus «seelischer Grausamkeit» ihren Kater getötet, und sie habe kaum noch Strom. Ein Hinweis darauf, weshalb der angefochtene Entscheid rechtlich falsch sein soll, war nicht erkennbar.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, da sie die minimalen formalen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der besonderen Umstände verzichtet. Die Zuständigkeit für eine allfällige Entlassung der Frau liegt weiterhin bei der Klinik.

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Urteilsnummer: 5A_826/2026

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