Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen ordnete im Juli 2026 die fürsorgerische Unterbringung einer Frau in einer Klinik an. Bei einer solchen Massnahme wird eine Person gegen ihren Willen in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen, wenn sie sich selbst gefährdet und Hilfe benötigt. Die Frau wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn – ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Einweisung im August 2026. Es stützte sich dabei auf ein Gutachten, das einen Schwächezustand der Frau sowie selbstgefährdendes Verhalten belegte. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Unterbringung notwendig und die gewählte Klinik geeignet sei.
Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. In ihrer Eingabe hielt sie jedoch lediglich fest, dass sie Beschwerde erhebe, und bedankte sich für die Bearbeitung ihres Falls. Eine inhaltliche Begründung, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz falsch sein soll, lieferte sie nicht. Wer vor Bundesgericht klagt, muss aber konkret darlegen, welche Rechtsverletzung vorliegt – andernfalls tritt das Gericht auf die Eingabe gar nicht erst ein.
Genau das geschah hier: Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, da sie den formellen Anforderungen nicht genügte. Die Einweisung in die Klinik bleibt damit rechtskräftig bestätigt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht angesichts der besonderen Umstände des Falls.