Ein Mann aus dem Kanton Aargau wurde schuldig gesprochen, seine Tochter zwischen 2008 und 2014 mindestens 150 Mal sexuell missbraucht zu haben. Das Mädchen war damals zwischen 12 und 18 Jahre alt. Der Verurteilte begab sich jeweils nachts in ihr Zimmer, zog sie aus und fasste sie über mehrere Minuten bis zu einer Stunde lang unsittlich an. Obwohl die Tochter weinte und ihn aufforderte aufzuhören, liess er nicht von ihr ab. Zudem fertigte er heimlich Bildaufnahmen von ihr an und besass kinderpornografisches Material.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte den Mann zunächst zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. Das Obergericht des Kantons Aargau reduzierte die Strafe auf vier Jahre Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe, sprach ihn aber in den wesentlichen Punkten ebenfalls schuldig. Zusätzlich wurde ein lebenslanges Berufsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen ausgesprochen sowie eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von 25'000 Franken zugesprochen.
Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht und beantragte einen vollständigen Freispruch. Er versuchte unter anderem, die Glaubwürdigkeit seiner Tochter zu erschüttern und neue Zeugen einzubringen, die belegen sollten, dass eine weitere Person im selben Zimmer geschlafen habe und die Übergriffe deshalb unmöglich gewesen seien. Das Bundesgericht liess diese neuen Beweismittel nicht zu, da sie bereits im früheren Verfahren hätten eingebracht werden können.
Die obersten Richter bestätigten die Verurteilung in allen wesentlichen Punkten. Die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts sei nicht willkürlich, die Strafzumessung korrekt und die angeordnete ambulante Therapie verhältnismässig. Da die Therapiemassnahme bestehen bleibt, ist auch eine bedingte Strafe ausgeschlossen – die Anordnung einer solchen Massnahme setzt rechtlich eine ungünstige Prognose voraus, die einen Strafaufschub verhindert. Die Beschwerde wurde vollständig abgewiesen.