Symbolbild

Verunfallter erhält keine Leistungen der Suva wegen fehlerhafter Einsprache

Ein Verunfallter meldete Kniebeschwerden als Rückfall an. Weil seine Rechtsvertretung die Einsprache nicht rechtzeitig begründete, bleibt er ohne Leistungen.

Publikationsdatum: 11. September 2026

Ein heute 40-jähriger Mann verletzte sich mehrfach am rechten Knie – erstmals 2002, dann bei zwei Snowboard-Unfällen 2009 und 2010. Im Januar 2025 meldete er erneute Kniebeschwerden als Rückfall bei der Suva an. Diese lehnte ihre Leistungspflicht im April 2025 ab: Weder ein Rückfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung seien nachgewiesen. Gleichzeitig stellte sie rückwirkend Leistungen aus einem früheren Schadensfall ein.

Die Rechtsschutzversicherung des Betroffenen erhob zwar fristgerecht Einsprache, verzichtete dabei aber bewusst auf eine inhaltliche Begründung. Stattdessen bat sie die Suva um eine Nachfrist von 30 Tagen, um zunächst ein medizinisches Gutachten einholen zu können. Die Suva gewährte diese Frist bis Ende Juni 2025. Kurz vor Ablauf dieser Frist beantragte die Rechtsschutzversicherung eine weitere Verlängerung um vier Wochen – woraufhin die Suva auf die Einsprache gar nicht erst eintrat. Sie wertete das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich.

Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die rechtskundige Vertretung nach vollständiger Akteneinsicht genügend Zeit gehabt hätte, die Einsprache zumindest summarisch zu begründen. Wer bewusst auf eine Begründung verzichte und stattdessen nur eine Nachfrist verlange, nehme das Risiko eines Nichteintretens in Kauf.

Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Es hält fest, dass die Rechtsvertretung die Einsprache auch ohne das ausstehende Gutachten zumindest knapp hätte begründen können. Zudem hätten Verwaltung und Gericht den Sachverhalt ohnehin von Amtes wegen abklären müssen, falls Zweifel an der ärztlichen Beurteilung der Suva bestanden hätten. Das Vorgehen der Rechtsschutzversicherung sei eindeutig rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Betroffene muss die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_146/2026

Zurück zur Hauptseite