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Zwei Firmen scheitern mit Klage gegen ehemalige Mitarbeiterin

Zwei Unternehmen erstatteten Anzeige gegen frühere Angestellte wegen ungetreuer Geschäftsführung. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, weil sie ihren Schaden nicht ausreichend begründet hatten.

Publikationsdatum: 11. September 2026

Im Juni 2022 erstatteten zwei Freiburger Aktiengesellschaften Strafanzeige gegen drei ehemalige Mitarbeitende, darunter eine frühere Angestellte, wegen ungetreuer Geschäftsführung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg stellte das Verfahren im März 2025 ein. Die Strafkammer des Kantonsgerichts bestätigte diesen Entscheid im Januar 2026.

Die beiden Firmen zogen den Fall ans Bundesgericht weiter. Dabei machten sie geltend, durch den Weggang und die aktive Abwerbung durch die drei ehemaligen Angestellten sei ihnen ein jährlicher Umsatzverlust von rund 884'000 Franken entstanden – was etwa der Hälfte des Jahresumsatzes beider Gesellschaften entspreche.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Wer als geschädigte Partei gegen eine Verfahrenseinstellung vorgeht, muss im Rechtsmittel klar und konkret darlegen, welche zivilrechtlichen Forderungen auf dem Spiel stehen und wie sich der Schaden zusammensetzt. Diese Anforderung erfüllten die beiden Unternehmen trotz anwaltlicher Vertretung nicht: In der Einleitung ihrer Eingabe schwiegen sie zu den zivilrechtlichen Ansprüchen gänzlich. Die Schadensschätzung tauchte zwar im hinteren Teil der Beschwerde auf, war aber nicht präzise genug und bezog sich nicht auf die einzelnen Beschuldigten. Insbesondere fehlten Angaben dazu, welcher Schaden konkret der ehemaligen Mitarbeiterin zuzurechnen sei.

Die Richter in Lausanne hielten fest, dass mehr als drei Jahre nach den angezeigten Vorfällen keine Erklärung geliefert wurde, weshalb eine genauere Bezifferung des Schadens nicht möglich gewesen sein soll. Da die Begründung offensichtlich unzureichend war, wurden die beiden Firmen zur Zahlung von 800 Franken Gerichtskosten verpflichtet, die sie gemeinsam tragen müssen.

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Urteilsnummer: 7B_231/2026

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