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Antrag auf Ablehnung einer Richterin wird gegenstandslos

Ein Mann wollte eine Kantonsrichterin aus einem Verfahren ausschliessen lassen. Da das Hauptverfahren inzwischen abgeschlossen ist, erübrigt sich die Frage.

Publikationsdatum: 11. September 2026

Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg hatte beim kantonalen Strafgericht beantragt, die Kantonsrichterin Jeanine de Vries Reilingh von einem laufenden Verfahren auszuschliessen. Er warf ihr vor, nicht unparteiisch zu sein. Das kantonale Gericht wies diesen Antrag im Mai 2026 ab. Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht.

Hintergrund des Streits war eine Verfügung der Neuenburger Staatsanwaltschaft vom Januar 2026, mit der diese eine Strafanzeige des Mannes ohne weitere Untersuchung abgewiesen hatte. Der Mann focht diese Entscheidung an – und stellte in diesem Zusammenhang auch den Antrag auf Ausschluss der Richterin. Inzwischen hat die zuständige kantonale Beschwerdeinstanz seine Klage gegen die Abweisung der Strafanzeige ebenfalls abgelehnt, und das Bundesgericht erklärte seine dagegen erhobene Beschwerde im August 2026 für unzulässig.

Da das Hauptverfahren damit rechtskräftig abgeschlossen ist und die betreffende Richterin daran gar nicht mitgewirkt hatte, hat der Mann kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, dass über den Ausschlussantrag entschieden wird. Das Bundesgericht strich den Fall deshalb ohne inhaltliche Beurteilung vom Rollen. Es hielt zudem fest, dass die Beschwerde ohnehin kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte: Der Mann hatte seine Kritik an der Richterin nur vage und pauschal formuliert, ohne konkrete Rechtsverletzungen aufzuzeigen.

Das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgelehnt, weil seine Beschwerde von Anfang an keine reellen Erfolgschancen hatte. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen, wobei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigt wurde.

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Urteilsnummer: 7B_674/2026

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