Die Baselbieter Polizei entzog einer Frau im August 2025 vorsorglich den Führerausweis und ordnete gleichzeitig eine verkehrsmedizinische Untersuchung der höchsten Stufe an, um ihre Fahreignung abklären zu lassen. Die Frau wehrte sich dagegen zunächst beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft – ohne Erfolg. Dieser wies ihre Eingabe im März 2026 ab.
Daraufhin zog die Frau den Fall ans Kantonsgericht Basel-Landschaft weiter. Auch dort drang sie nicht durch: Das Gericht bestätigte im Juli 2026 den Führerausweisentzug und die angeordnete Untersuchung als gerechtfertigt und verhältnismässig. Zusätzlich auferlegte es ihr Verfahrenskosten von 800 Franken.
Die Frau wandte sich schliesslich ans Bundesgericht. Dort scheiterte sie jedoch bereits an einer formalen Hürde: Ihre Eingabe war ungenügend begründet. Zwar behauptete sie, fahrtauglich zu sein, setzte sich aber nicht konkret mit den Argumenten des Kantonsgerichts auseinander und zeigte nicht auf, inwiefern dessen Entscheid rechtlich falsch sein soll. Ohne eine solche Auseinandersetzung tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde grundsätzlich nicht ein.
Offen blieb dabei die Frage, ob die Eingabe überhaupt rechtzeitig eingereicht worden war: Das Urteil des Kantonsgerichts wurde der Frau am 22. Juli 2026 zugestellt, die Beschwerdefrist lief am 21. August 2026 ab – doch der Poststempel auf dem Briefumschlag datiert vom 25. August 2026. Da die Beschwerde ohnehin wegen ungenügender Begründung abgewiesen wurde, musste diese Frage nicht abschliessend geklärt werden. Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht wurden ausnahmsweise keine erhoben.