Ein Vater aus dem Kanton Bern wollte in seiner Steuererklärung 2022 Kosten für die Fremdbetreuung seines 2007 geborenen Sohnes abziehen. Er machte rund 7'850 Franken geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erkannte diese Kosten zunächst nur teilweise an und strich den Abzug nach einem Einspruch des Vaters schliesslich ganz.
Der Grund: Die Betreuungskosten wurden nicht vom Vater, sondern von seiner Lebenspartnerin und Mutter des Kindes bezahlt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Sichtweise. Zwar seien tatsächlich Betreuungskosten von rund 7'000 Franken angefallen, doch habe die Kindsmutter diese vollständig übernommen. Der Vater habe die Kosten nicht selbst bezahlt und könne sie daher steuerlich nicht abziehen.
Der Vater argumentierte, die Kosten würden zwischen ihm und seiner Partnerin wirtschaftlich je hälftig aufgeteilt. Er legte dazu eine interne Vereinbarung über die Aufteilung von Kinderkosten vor. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Die Vereinbarung zeige vielmehr, dass die Mutter sämtliche Betreuungskosten trage und ein Ausgleich nur im Rahmen einer pauschalen Gesamtrechnung stattfinde, die auch andere, steuerlich nicht abzugsfähige Ausgaben umfasse. Damit lasse sich nicht nachweisen, in welchem Umfang der Vater gerade die Betreuungskosten übernommen habe. Zudem hatte die Mutter dieselben Kosten in ihrer eigenen Steuererklärung bereits vollständig abgezogen – und die Steuerbehörde hatte dies anerkannt.
Das Bundesgericht wies die Klage des Vaters ab. Für einen Steuerabzug reiche es nicht aus, dass Betreuungskosten entstanden seien – die steuerpflichtige Person müsse diese auch tatsächlich selbst bezahlt haben. Der Vater muss zudem die Gerichtskosten von 2'500 Franken tragen.