Ein Ehepaar aus dem Kanton Bern stritt sich seit Jahren mit der kantonalen Steuerverwaltung über die Steuerveranlagung für das Jahr 2015. Die beiden wehrten sich gegen die Einschätzung der Behörden und zogen den Fall durch mehrere Instanzen. Dabei warfen sie der Steuerverwaltung unter anderem vor, ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben, und stellten Fragen zur Verjährung sowie zu Krankenkassenprämienverbilligungen, die ihnen angeblich zu Unrecht verweigert worden waren.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern trat auf ihre Eingaben nicht ein – offenbar weil das Ehepaar den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern lehnte es ab, den Fall zu behandeln. Es begründete dies damit, dass die Eingaben des Ehepaars keine sachbezogene Begründung enthielten: Die beiden hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, weshalb die Rekurskommission zu Unrecht auf ihre Eingaben nicht eingetreten sei. Stattdessen hätten sie lediglich ihre inhaltlichen Kritikpunkte an der Steuerverwaltung wiederholt.
Das Bundesgericht kam zum selben Schluss. Wer vor Bundesgericht klagt, muss klar darlegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid falsch war. Das Ehepaar unterliess dies erneut. Der Hinweis, dass Laien bei formellen Hürden eine gewisse Nachsicht verdienen sollten, genügte den Richtern nicht. Auch der Verweis auf ein früheres Urteil half nicht weiter: Dieses besagte lediglich, dass formelle Rügen vorrangig zu behandeln sind – nicht aber, dass man deshalb keinen Kostenvorschuss leisten müsse.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Ehepaars nicht ein. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten. Der Steuerstreit aus dem Jahr 2015 bleibt damit ungeklärt – zumindest auf dem Rechtsweg.