Ein Mann, dem unter anderem Schreckung der Bevölkerung, falscher Alarm und mehrfache Drohung vorgeworfen werden, wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn verurteilt. Noch am Tag des Urteils sowie wenige Tage später wandte er sich mit Eingaben ans Bundesgericht und wollte das Urteil anfechten.
Das Problem: Das Obergericht hatte zum Zeitpunkt der Eingaben erst das sogenannte Dispositiv – also den reinen Entscheid ohne Begründung – zugestellt. Eine vollständige, schriftlich begründete Urteilsausfertigung lag noch nicht vor. Genau diese vollständige Ausfertigung ist aber Voraussetzung dafür, dass das Bundesgericht eine Beschwerde überhaupt prüfen kann. Die gesetzliche Frist von 30 Tagen beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das vollständig begründete Urteil eröffnet wurde.
Da die Eingabe des Angeklagten verfrüht erfolgte, trat der zuständige Bundesrichter darauf nicht ein. Das bedeutet: Das Bundesgericht hat die Beschwerde inhaltlich gar nicht geprüft. Dem Angeklagten entstehen durch diesen Entscheid ausnahmsweise keine Verfahrenskosten. Er hat jedoch die Möglichkeit, nach Erhalt der vollständigen Urteilsbegründung innerhalb der dann laufenden Frist erneut eine Beschwerde einzureichen.
Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass es weder zuständig noch verpflichtet ist, allfällige Strafanzeigen entgegenzunehmen oder weiterzuleiten – ein Hinweis, der darauf schliessen lässt, dass der Angeklagte in seinen Eingaben auch entsprechende Anliegen vorgebracht hatte.