Das Zürcher Obergericht verurteilte einen Mann in einem Strafverfahren dazu, der geschädigten Privatklägerin Schadenersatz von rund 1,1 Millionen Franken zu bezahlen. Gleichzeitig wurden er und seine Ehefrau verpflichtet, dem Staat Ersatzforderungen von insgesamt 750'000 Franken zu leisten – als Ausgleich für rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile, die nicht mehr vorhanden waren. Diese Ersatzforderungen wurden der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihres Schadens zugesprochen. Im Gegenzug trat die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung in entsprechender Höhe an den Kanton Zürich ab.
Gestützt auf dieses Strafurteil betrieb der Kanton Zürich den Verurteilten für 733'690 Franken – das entspricht den 750'000 Franken abzüglich eines bereits beschlagnahmten Guthabens. Der Verurteilte wehrte sich gegen die Zwangsvollstreckung und machte geltend, die beiden Zahlungspflichten seien nicht kumulativ zu verstehen. Er argumentierte, er würde damit doppelt zur Kasse gebeten.
Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Das Aargauer Obergericht und nun auch das Bundesgericht hielten fest, dass aus dem Strafurteil klar hervorgehe, dass Schadenersatz und Ersatzforderungen nebeneinander geschuldet sind. Nur so ergibt die im Strafurteil festgehaltene Abtretung der Schadenersatzforderung an den Staat einen Sinn: Der Staat soll die abgetretene Forderung gegenüber dem Verurteilten weiterhin geltend machen können – genau damit verhindert das Gesetz, dass sich ein Täter durch eine einzige Zahlung gleichzeitig von seiner Schuld gegenüber dem Staat und gegenüber dem Geschädigten befreien kann.
Ob die Konstruktion im konkreten Fall zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung führe, hätte der Verurteilte im Rahmen des Strafverfahrens anfechten müssen. Im laufenden Vollstreckungsverfahren ist es den Gerichten verwehrt, die inhaltliche Richtigkeit des Strafurteils zu überprüfen. Die Klage des Verurteilten wurde abgewiesen; er trägt die Gerichtskosten von 10'000 Franken.